Neues zu Volksmusik und Urheberrecht

Die AKM, der Österreichischer Veranstalterverband und das Steirische Volksliedwerk schnüren ein praktikables Paket.

Dieser nunmehr wirksamen Regelung sind ausführliche Gespräche vorangegangen, bei denen unter der Egide der Geschäftsleiterein des Österreichischen Volksliedwerkes, Frau Mag. Irene Riegler, des Präsidenten des Salzburger Volksliedwerkes Prof. Harald Dengg und des Geschäftsführers des Steirischen Volksliedwerkes Prof. Hermann Härtel viel Überzeugungsarbeit geleistet werden konnte.

Anonymes Musikschaffen hat einen Stellenwert

Das war insofern notwendig, weil es sich bei der Volksmusik um einen zum großen Teil urheberrechtsfreien Bestand an anonymen Musikschaffen handelt, andererseits gerade die Aktivitäten der Volksliedwerke eine Ausgangsbasis für jede Musikrichtung bieten, vor allem aber zur Tanz- und Unterhaltungskultur beitragen. Das wurde vor allem vom Veranstalterverband Österreichs, im Besonderen vom Bundesgeschäftsführer Mag. Andreas Hüttner und Vizepräsidenten KR Wolfgang Reinprecht anerkannt. Die neue Regelung und der somit wirksame Sondervertrag wären aber ohne das große Verständnis der AKM-Verantwortlichen nicht zustande gekommen. Hier wurde ebenso die Sonderrolle der Volksliedwerke und überhaupt der musikalischen Überlieferung und Ereignispraxis erkannt.

Ausführliche Unterlagen liegen im Steirischen Volksliedwerk auf, eine gesonderte Information wird schon in Kürze an alle musikantenfreundlichen Gaststätten ergehen. Selbstverständlich stehen die Mitarbeiter des Steirischen Volksliedwerkes bei der Umsetzung mit Rat und Tat zur Seite.

Soviel in aller Kürze:

Der Vertrag beinhaltet 3 Veranstaltungskategorien, wobei für die Volksmusik vor allem die unbürokratische Handhabung kleiner geselliger Zusammenkünfte (2.) und spontanes Musikzieren und Singen (3.) von Bedeutung sind.

Veranstaltungen mit bezahlten Musikgruppen, Programm, Vorankündigungen und Eintritt, (Konzerte, Bälle)

Diese Veranstaltung ist bis zu 3 Tage vorher mit Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Steirischen Volksliedwerk zu melden, auch wenn keine geschützten Werke aufgeführt werden. Eine Liste der Musiktitel sollte bis zu 14 Tage danach eintreffen. Werden geschützte Werke aufgeführt, gewährt die AKM eine 40% Ermäßigung, (liegt der Anteil der geschützten Werke unter 30% ist eine pro rata Berechnung günstiger!) bei besonderem Bildungscharakter gewährt die AKM 50% Ermäßigung, dies bedarf jedoch schriftlicher Begründung.

Kleinveranstaltungen ohne Eintritt, max. Personen 100, keine Honorare an Musiker, Ort und Zeit vorangekündigt, jedoch ohne festem Programm (offene Singen, Sänger- und Musikantenstammtische)

Hier sammelt das Steirische Volksliedwerk die Aktivitäten und gibt sie geschlossen (viertel/oder halbjährlich) an die AKM weiter. Das Volksliedwerk nimmt sich heraus, Veranstaltungen, die nicht im Sinne des freien Musizierens und der geselligen Begegnung abgehalten werden, nicht in diese Kategorie aufzunehmen. Kosten werden hier vom Veranstalterverband Österreichs übernommen. Etwaige Rechnungen bitte mit diesem Hinweis und Zugehörigkeit zum Volksliedwerk an die AKM Geschäftsstelle retournieren.

Nicht im Vorfeld angekündigtes spontanes Singen und Musizieren

Meldepflicht entfällt gänzlich!

Für folgende Veranstaltungen ist kein Aufführungsgeld zu bezahlen, wenn weder Eintritt noch Spenden verlangt werden.

1 Volksmusikwettbewerb des Volksliedwerkes pro Jahr in der Steiermark.

2 Volksmusikfeste des Volksliedwerkes pro Jahr

Die Konditionen gelten auch für alle Mitglieder des Steirischen Volksliedwerkes. Für die Handhabung außerhalb der Steiermark sind die jeweiligen Volksliedwerkes der Bundesländer zuständig.


Pressetext, 2007; Grundsätzlich sind alle hier veröffentlichten Inhalte urheberrechtlich geschützt und sämtliche Rechte vorbehalten.